Satzung

Satzung des Fördervereins der Khmer für Khmer Organisation (Förderverein KKO)

Fassung vom 06.05.2023

I. Allgemeine Bestimmungen

 

§1 Name, Gemeinnützigkeit, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet: „Förderverein der Khmer für Khmer Organisation e.V. (Förderverein KKO)“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Gewährung von Hilfe und Unterstützung aller Art insbesondere an die Khmer für Khmer Organisation (KKO) in Siem Reap, Kambodscha, bei allen ihren Aktivitäten zur Vermittlung von Bildung und Berufsausbildung für kambodschanische Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene, die ohne fremde Hilfe nicht die Möglichkeit haben, die für die Gründung einer eigenständigen Existenz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und die dafür erforderlichen Mittel selbst oder mit Hilfe von Angehörigen aufzubringen. Die Khmer für Khmer Organisation ist eine nach kambodschanischem Recht anerkannte und durch die Deutsche Botschaft in Phnom Penh geförderte Nichtregierungsorganisation mit der im vorhergehenden Satz genannten Zielsetzung. Der Verein kann darüber hinaus im Rahmen seiner Möglichkeiten andere Organisationen in Kambodscha und anderen so genannten Entwicklungsländern mit gleicher Zielsetzung fördern. Er verfolgt damit über die unmittelbaren Ziele der Bildung und Ausbildung in Entwicklungsländern hinaus auch das Ziel der Völkerverständigung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für Projekte der geförderten Organisationen verwirklicht. Andere Zwecke als die des Vereins dürfen aus Mitteln des Vereins nicht finanziert werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

§3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die an der Verwirklichung des Vereinszwecks interessiert sind und als Mitglieder des Vereins die in § 2 formulierten Grundsätze einhalten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s/Vertreterin.

Gegen die Entscheidung des Vorstands über Aufnahme oder Nichtaufnahme eines/r Bewerbers/in kann jedes Vereinsmitglied binnen eines Jahres nach der Entscheidung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

 

§4 Austritt

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahrs. Später eingehende Erklärungen werden erst zum Ende des darauf folgenden Geschäftsjahrs wirksam.

 

§5 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand mit absoluter Mehrheit oder die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstands kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt davon unberührt.

 

§6 Rechte der Mitglieder

Allen Mitgliedern des Vereins stehen die aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte zu, insbesondere das Recht der Teilnahme an allen Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie an allen Abstimmungen und Wahlen in der Versammlung. Jedes volljährige und geschäftsfähige Mitglied kann sich für jedes Vorstandsamt zur Wahlstellen.

Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge und Anregungen zu unterbreiten. Mitgliederversammlung und Vorstand haben innerhalb angemessener Frist über ausdrücklich als solche bezeichnete Anträge zu entscheiden.

Die Mitglieder können vom Vorstand Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen. Erbetene Auskünfte sind spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erteilen.

 

§7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Satzung zu befolgen und zur Verwirklichung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane beizutragen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß beschlossenen Vereinsbeiträge unaufgefordert zu zahlen. Vereinseigentum ist schonend und fürsorglich zu behandeln.

 

 

III. Organe des Vereins

 

§8

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§9 Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind bindend. Sie entscheidet insbesondere über

die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,

die Berufung der Vorstandsmitglieder,

die Berufung der Kassenprüfer,

Einsprüche gegen Vorstandsentscheidungen nach den §§ 3 und 5,

Anträge des Vorstands und der Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann Maßnahmen des Vorstands, die noch keine Außenwirkungen entfalten, insbesondere keine Verbindlichkeiten des Vereins begründet haben, rückgängig machen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und durch Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand den Mitgliedern ermöglichen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

 

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung muss allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder als Email zugehen. Die Tagesordnung wird mindestens eine Woche vor der Sitzung allen Mitgliedern auf dem gleichen Weg mitgeteilt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliedsanschrift. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Sitzung dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme später eingereichter Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Vorstand, auf Antrag auch die Mitgliederversammlung.

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht abhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder des gesamten Vorstands ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Sitzung zugehen.

Ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus technischen Gründen nicht möglich, so kann der Vorstand in dringenden Fällen eine Abstimmung per Rundschreiben bzw. Email durchführen und für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens drei Tagen bestimmen. Verspätet eingehende Stimmen werden nicht gezählt.

 

§12 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Personen, die über je eine Stimme verfügen, nämlich:

dem/der Vorsitzenden

bis zu zwei stellvertretende/n Vorsitzenden

dem/der Schatzmeister/in

dem/der Schriftführer/in,

bis zu zwei Beisitzer/innen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Jede dieser Personen ist nach außen allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung die seine/s/r Stellvertreters/in.

Der Vorstand kann sich eine von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung geben.

 

§13 Amtsdauer des Vorstands

Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Abberufung des Vorstands, auch einzelner seiner Mitglieder, ist aus wichtigem Grund jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich. In diesem Fall ist sofort ein neuer Vorstand zu wählen bzw. das abberufene Vorstandsmitglied zu ersetzen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus anderem Grund aus, so tritt an seine Stelle bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eines der anderen Vorstandsmitglieder, das durch die übrigen Vorstandsmitglieder bestimmt wird.

Nach der Beendigung eines Vorstandsamtes sollen alle Unterlagen und Amtsgeschäfte innerhalb eines Monats an den/die Nachfolger/in übergeben werden.

 

§14 Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte und die Verwaltung des Vereins und vertritt ihn nach innen und außen. Ihm stehen alle sich daraus ergebenden Befugnisse zu, insbesondere:

Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

Antragsrechte an die Mitgliederversammlung,

Verwaltung des Vereinsvermögens,

Gewährung von Aufwandsentschädigungen und finanziellen Zuschüssen für Arbeiten, die im Auftrag des Vereins durchgeführt werden,

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Beschlussfassung über von der Mitgliederversammlung zu beschließende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden; in solchen Fällen ist unverzüglich die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen;

Entscheidung über ein Publikationsorgan des Vereins.

 

§15 Aufwendungsersatz

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Notwendige Kosten und Spesen, die in Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehen, kann der Vorstand ersetzen. Der Umfang der Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand festgelegt.

 

 

IV. Finanzen und Beiträge

 

§16 Finanzierung der Vereinsaufgaben

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

Mitgliedsbeiträgen,

Spenden,

Erträgen des Vereinsvermögens,

sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vereinszwecks anfallenden Einnahmen.

Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden.

 

§17 Jahresbeitrag

Alle Vereinsmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Beginnt eine Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres, so ist auch für dieses Geschäftsjahr der volle Beitrag zu entrichten.

 

§18 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen mit Ausnahme von Ansprüchen, die vor dem Ausscheiden entstanden sind. Ansprüche des Vereins gegen ausscheidende Mitglieder bleiben bis zu ihrer vollständigen Erfüllung bestehen.

Für seine Organe haftet der Verein nur für vorsätzliches Verhalten.

 

 

V. Schlussbestimmungen

 

§19 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

§20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder. Die Stimmabgabe erfolgt nach vorheriger Bekanntgabe des die Auflösung betreffenden Tagesordnungspunkts in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung oder, falls ein Mitglied an der Versammlung nicht teilnehmen kann, schriftlich oder per Email. Stimmabgaben, die nicht innerhalb einer entsprechend § 11 Satz 2 gesetzten Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung und der rechtzeitig schriftlich oder elektronisch abgegebenen Stimmen.

Die Liquidation erfolgt durch den im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstand, falls nicht die Mitgliederversammlung einen anderen Liquidator einsetzt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Deutschland Hilft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§21 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder sonst ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

 

§22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 26.6.2011 durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.